Verbandsgemeindeverwaltung

Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden.

Der Verbandsgemeinde obliegen in eigenem Namen:

  • die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
  • der Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Verbandsgemeinde nimmt anstelle der Ortsgemeinden folgende Selbstverwaltungsaufgaben wahr:

  • die ihr nach dem Schulgesetzen übertragenen Aufgaben;
  • den Brandschutz und die technische Hilfe;
  • den Bau und die Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen;
  • den Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten;
  • die Wasserversorgung;
  • die Abwasserbeseitigung;
  • den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung.